JudikaturOGH

5Ob5/09k – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Nikolai R*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Erich M*****, vertreten durch Dr. Peter Stoff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Oktober 2008, GZ 44 R 278/08w-66, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 21. April 2008, GZ 2 Fam 22/05t-57, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsgegner war zuletzt verpflichtet, dem Antragsteller einen monatlichen Unterhalt von 174,41 EUR zu leisten.

Der Antragsteller begehrte die Erhöhung des vom Antragsgegner zu leistenden monatlichen Unterhalts von 174,41 EUR auf 500 EUR; der Antragsgegner begehrte ua, ihn ab 1. 1. 2007 von seiner Unterhaltspflicht für den Antragsteller zu entheben. Das Erstgericht enthob mit seinem Beschluss (ua) den Antragsgegner ab 1. 1. 2007 von seiner Unterhaltspflicht für den Antragsteller und wies folglich für diesen Zeitraum das Unterhaltserhöhungsbegehren des Antragstellers ab.

Gegen diese Entscheidung erhoben beide Parteien Rekurs. Der Antragsteller bekämpfte (ua) für den (letzten maßgeblichen) Zeitraum ab 1. 1. 2007 die Befreiung des Antragsgegners von dessen Unterhaltspflicht mit einem Abänderungsantrag im Sinn der Stattgebung seines Erhöhungsbegehrens auf monatlich 500 EUR.

Das Rekursgericht gab beiden Rekursen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung dahin, den Unterhaltsenthebungsantrag des Antragsgegners für die Zeit ab 1. 1. 2007 abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Antragstellers legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

1. Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0042366). Gesondert begehrte, bereits fällige Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten (RIS-Justiz RS0046543). Der im Rekursverfahren strittige Monatsbetrag beläuft sich für den letzten maßgeblichen Zeitraum auf 500 EUR. Davon ausgehend ergibt sich ein Dreijahresbetrag in Höhe von 18.000 EUR (500 EUR x 36). Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, liegt somit unter 20.000 EUR.

2. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Vor einer nachträglichen Zulassung eines derartigen Revisionsrekurses durch die zweite Instanz ist der Oberste Gerichtshof funktionell unzuständig (RIS-Justiz RS0109516 [T3, T4]; 7 Ob 96/06b). Der Revisionsrekurs war dem Obersten Gerichtshof daher nicht vorzulegen, was auch dann gilt, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als „außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109505 [T8, T31, T32]; RS0109516 [T1, T5]). Die Akten sind demnach dem Erstgericht zurückzustellen, welches das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben wird (§ 69 Abs 3 AußStrG). Ob der im Rechtsmittel enthaltene Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, samt den dazu angestellten Erwägungen den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (10 Ob 57/08t; 10 Ob 82/07t; 6 Ob 177/07h mwN).

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