JudikaturOGH

11Os1/09w – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Januar 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ulrich B***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 46 BAZ 808/08a der Staatsanwaltschaft Linz, über die Beschwerde des Hans-Jürgen G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 18. November 2008, AZ 8 Bs 296/08y, 408/08v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz einen Antrag des Hans-Jürgen G***** auf Fortführung des Strafverfahrens ab.

Rechtliche Beurteilung

Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 196 Abs 1 StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.

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