JudikaturOGH

12Os181/08x – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Dr. Bachner-Foregger in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Gerhard T***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Antragstellerin Christine T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. November 2008, AZ 19 Bs 532/08m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde sowie der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. November 2008, AZ 19 Bs 532/08m, wurde der Antrag der Christine T***** gemäß § 195 Abs 1 StPO auf Fortsetzung des Verfahrens gegen Dr. Gerhard T***** wegen des Verdachts des schweren Betrugs zurückgewiesen.

Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Fortsetzungsanträge nach § 195 StPO steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick darauf erwies sich auch der unter einem an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe iSd § 67 Abs 7 StPO als unzulässig.

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