Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann Prentner als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Elisabeth B*****, vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die Antragsgegnerin B***** gemeinnützige Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Markus Schuster, Rechtsanwalt in Wien, und der weiteren Verfahrensbeteiligten 1.) Ing. Ivan O*****, 2.) Ingeborg R*****, 3.) Zuzana B*****, 4.) Maria K*****, 5.) Ing. Peter S*****, 6.) Mag. Stefan E*****, 7.) Gerlinde K*****, 8.) Friedrich G*****, 9.) Jürgen K*****, 10.) Ing. Herbert D*****, 11.) Arthur K*****, 12.) Paul P*****, 13.) Helga P*****, 14.) Edith K*****, 15.) DI Karl Heinz W*****, 16.) Marian T*****, 17.) Oskar K*****, 18.) Erwin K*****, 19.) Maria K*****, 20.) Martina P*****, 21.) Sandra R*****, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 20 Abs 3 WEG, aus Anlass des Revisionsrekurses der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. September 2008, GZ 17 R 328/07t 23, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Gloggnitz vom 14. Mai 2007, GZ 3 Msch 2/06g 15, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Landesgericht Wiener Neustadt vorerst unerledigt zurückgestellt.
Das Rekursgericht wird aufgefordert, Ausfertigungen seiner Entscheidung vom 26. 9. 2008, GZ 17 R 328/07t 23, herzustellen, die dem gesetzlichen Parteienstand entsprechen.
Danach wird die Zustellung der rekursgerichtlichen Entscheidung sowie beider Revisionsrekurse an die weiteren Verfahrensparteien (sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 666 Grundbuch *****) durch das Erstgericht zu veranlassen sein.
Nach Ablauf der Rechtsmittel bzw Rechtsmittelbeantwortungsfristen werden die Akten dem Obersten Gerichtshof wiederum zur Entscheidung vorzulegen sein.
Begründung:
Im Verfahren zur Überprüfung einer Abrechnung nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 iVm § 20 Abs 3 leg cit kommt allen Wohnungseigentümern Parteistellung zu, weil sich sonst die Rechtskraft der Entscheidung nicht auf alle erstrecken könnte. Obwohl es sich beim Begehren, eine ordnungsgemäße Verwalterabrechnung zu erzwingen, um einen Individualanspruch jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber dem Verwalter handelt, also jeder einzelne Wohnungseigentümer zur Antragstellung legitimiert ist, werden doch die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer durch die Entscheidung über den Antrag des einzelnen Wohnungseigentümers unmittelbar berührt (vgl 5 Ob 167/03z).
Das Erstgericht hat zwar der sich aus § 52 Abs 2 Z 2 WEG ergebenden Parteistellung aller Wohnungseigentümer insofern Rechnung getragen, als sämtliche Zustellungen - mit Ausnahme der Revisionsrekurse - durch Hausanschlag erfolgten. Um den übrigen Wohnungseigentümern ihre Verfahrensstellung deutlich zu machen, genügt jedoch der bloße Hausanschlag der rekursgerichtlichen Entscheidung in der derzeitigen Ausfertigung nicht, weil die Verfahrensparteien im Kopf der Entscheidung nicht vollständig angeführt sind.
Das Rekursgericht wird daher entsprechende Ausfertigungen seiner Entscheidung herzustellen und die Akten dem Erstgericht zu übersenden haben, damit dieses den erforderlichen Hausanschlag und damit eine ordnungsgemäße Zustellung an die übrigen Verfahrensparteien vornehmen kann. Das gilt auch hinsichtlich der erhobenen Revisionsrekurse.
Nach Ablauf der Rechtsmittel bzw Rechtsmittelbeantwortungsfristen werden die Akten wieder dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sein.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden