5Ob216/08p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heribert S*****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Johanna S*****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen 27.066,76 EUR und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR; Gesamtstreitwert 32.066,76 EUR) im Zusammenhang mit der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2008, GZ 15 R 275/07g-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss vom 4. November 2008 wird über Antrag der klagenden Partei gemäß § 419 Abs 1 ZPO dahin berichtigt, dass über die außerordentliche Revision der beklagten Partei entschieden und diese gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei mit 136,08 EUR bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Inhalt des am 4. November 2008 gefassten Beschlusses wurde irrtümlich über die außerordentliche Revision der „klagenden" Partei entschieden und diese zurückgewiesen, obwohl das Rechtsmittel von der Beklagten erhoben wurde. Diese offenbare Unrichtigkeit war daher über Antrag des Klägers zu berichtigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.