10ObS188/08g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kathrin P*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Herbert Felsberger und Dr. Sabine Gauper-Müller, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Kärntner Gebietskrankenkasse, 9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8, wegen Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld (Streitwert 2.211,90 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 2008, GZ 7 Rs 88/08b-23, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die gegenständliche Klage verspätet eingebracht wurde und daher gemäß den §§ 67 Abs 2, 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen war, wird auch in den Rechtsmittelausführungen der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Es ist damit aber ein Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen im Rechtsmittel zur Frage der möglichen Verfassungswidrigkeit der §§ 8 und 31 KBGG nicht mehr möglich.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).