9ObA88/08v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, Nachfolger Richard G*****, vertreten durch Ferner, Hornung Partner, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Gerhard S*****, vertreten durch Mag. Hubert Wagner LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 77.188,51 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2008, GZ 7 Ra 30/08w, 7 Ra 31/08t-95, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1) Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens (Nichtberücksichtigung eines mit der Berufung vorgelegten Beweismittels) liegt nicht vor. Werden erstmals im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin eine Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO normierten Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrunds zu sehen (RIS-Justiz RS0105484; zuletzt 1 Ob 256/05m; vgl ferner RIS-Justiz RS0108589; RS0041965).
2) Die von den Vorinstanzen der Klägerin zugesprochenen 40.728,23 EUR setzen sich aus 3.239,27 EUR an Ausgaben für ein Leasingfahrzeug, aus 2.629,34 EUR für eine vom Vermieter der vom Beklagten angemieteten Räumlichkeiten nicht zurückgezahlte Kaution, aus 21.262,36 EUR an nicht belegten Behebungen des Beklagten im Rahmen seiner Tätigkeit in Tschechien und aus 13.596,76 EUR an nicht belegten Behebungen des Beklagten im Rahmen seiner Tätigkeit in der Slowakei zusammen. In seiner Rechtsrüge erhebt der Revisionswerber nur einen einzigen Einwand: Er wirft den Vorinstanzen vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass in den nach den Feststellungen von der Klägerin an ihn überwiesenen Beträgen Zahlungen von zunächst 80.000 ATS monatlich, später 50.000 ATS monatlich, enthalten seien, bei denen es sich - trotz teilweise unrichtiger Widmung - um das monatliche Gehalt des Beklagten gehandelt habe. Dennoch habe das Erstgericht alle Behebungen des Beklagten, für die kein Beleg vorhanden sei, als Schadenersatzforderungen der Klägerin beurteilt.
Dieser Einwand kann sich von vornherein nur auf den Zuspruch von 13.596,76 EUR im Zusammenhang mit Behebungen des Klägers ohne Beleg im Rahmen seiner Tätigkeit in der Slowakei beziehen. Für seine Tätigkeit in Tschechien wurden ihm nach den Feststellungen 350.000 ATS überwiesen, die als „Investition Aufbau Tschechien, Stammeinlage EPM Tschechien" gewidmet wurden. Dass es sich dabei in Wahrheit um das Gehalt des Beklagten gehandelt haben soll, kann nach den Feststellungen ausgeschlossen werden, zumal die im entsprechenden Monat an den Beklagten geleistete Gehaltszahlung von 80.000 ATS gesondert in den Feststellungen ausgewiesen ist. Die weiteren Positionen des Zuspruchs an die Klägerin (Ausgaben für Leasingfahrzeug, Kaution) werden durch das Revisionsvorbringen überhaupt nicht berührt.
Der einzige in der Rechtsrüge erhobene Einwand bezieht sich daher ausschließlich auf den Zuspruch von 13.596,76 EUR an nicht belegten Behebungen des Beklagten im Rahmen seiner Tätigkeit in der Slowakei. Auch insoweit fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Vorinstanzen den Beklagten zum Rückersatz der - trotz teilweise unklarer Widmung - deutlich als solche erkennbaren (und auch nicht strittigen) monatlichen Gehaltszahlungen verpflichtet haben. Hätte das Erstgericht das getan, hätte der Zuspruch weit höher ausfallen müssen. Die vom Beklagten in der Revision ins Treffen geführte Gehaltszahlungen von zunächst 80.000 ATS und dann 50.000 ATS hat er nach den Feststellungen nur im Jahr 2000 bezogen (insgesamt 780.000 ATS [= 56.684,81 EUR]). Der Zuspruch von 13.597,76 EUR setzt sich hingegen aus Abhebungen im Jahr 2001 zusammen, für deren Verwendung der Beklagte der Buchhaltung keine Belege übergab.
Der Beklagte zeigt somit mit seinen Ausführungen keine offenkundige Fehlbeurteilung des hier zu beurteilenden Einzelfalls durch die zweite Instanz auf, die ein Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erfordern könnte. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird mit keinem Wort geltend gemacht.