JudikaturOGH

11Os178/08y – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario E***** wegen §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Sachverständigen A. Univ.-Prof. Dr. Walter R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2008, GZ 6 Bs 380/08w-7 (im Verfahren AZ 39 Hv 23/08v des Landesgerichts Innsbruck), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck die Gebühren des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen A.Univ.-Prof. Dr. Walter R***** für seine Tätigkeit im Rahmen des Berufungsverfahrens nach dem GebAG 1975 idF BGBl II 134/2007 mit insgesamt 162 Euro, darin enthalten 59,10 Euro für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß § 35 Abs 2 GebAG. Das Mehrbegehren in Höhe von 40,56 Euro wurde mit der Begründung abgewiesen, der Sachverständige habe für seine Anwesenheit bei der Verhandlung vom 15. Oktober 2008 sowohl Gebühren für die Teilnahme an derselben vor der Gutachtenserörterung als auch Gebühren für Mühewaltung gemäß § 43 GebAG verzeichnet. Die Gebühren für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß § 35 Abs 1 GebAG stünden nur zu, sofern keine Gebühr für Mühewaltung geltend gemacht wird. Da der Sachverständige in der Verhandlung das schriftlich erstattete Gutachten jedoch ergänzt bzw erläutert hätte, sprach das Oberlandesgericht Innsbruck 59,10 Euro aus dem Titel des § 35 Abs 2 GebAG, nicht wie vom Sachverständigen begehrt beruhend auf § 43 GebAG zu.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den abweisenden Teil (nicht aber gegen die Zuerkennung einer weiteren Gebühr für Mühewaltung gemäß § 35 Abs 2 GebAG) richtet sich die zulässig und fristgerecht erhobene Beschwerde des Sachverständigen, der damit argumentiert, die Zeit des Zuwartens bis zur Gutachtenserstattung sei nicht abgedeckt.

Gemäß § 35 Abs 1 GebAG steht einem Sachverständigen für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung eine Gebühr zu, jedoch nur dann, wenn er nicht für diese Zeit eine Gebühr für Mühewaltung nach § 35 Abs 2 oder § 34 GebAG geltend macht. Da der Sachverständige für die Teilnahme an der Verhandlung - in ihrer gesamten Länge - in den Genuss einer Gebühr nach § 35 Abs 2 GebAG kommt, steht ihm eine weitere Gebühr aus dem Titel des § 35 Abs 1 GebAG nicht zu, ist doch eine Kumulierung der Tarifansätze nach § 35 Abs 1 und 2 GebAG auch bei Sachverständigen, für die ein Pauschaltarif besteht (hier § 43 GebAG) ausgeschlossen (Krammer/Schmidt GebAG3 § 35 E 45). Der Beschwerde war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers - ein Erfolg zu versagen.

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