8ObA72/08h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Lovrek in der Arbeitsrechtssache des Klägers Johannes G*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entlassungsanfechtung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2008, GZ 9 Ra 48/08g-45, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 29. November 2007, GZ 17 Cga 114/06t-41, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die von der beklagten Partei erklärte Rückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen. Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der Beklagten und Freistellungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs gemäß § 508a Abs 2 ZPO zog die Rechtsmittelwerberin unter Hinweis auf eine außergerichtliche Vereinbarung die außerordentliche Revision zurück. Diese Zurücknahme ist gemäß §§ 484, 513 ZPO zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T3]; Zechner, aaO). Gemäß § 11a Abs 3 ASGG iVm § 7 Abs 1 Z 9 OGHG war hierüber im Dreiersenat zu entscheiden.