JudikaturOGH

12Os169/08g – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Dezember 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Lässig und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Leopold V***** und andere wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Antragstellers Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Oktober 2008, AZ 19 Bs 324/08y, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Oktober 2008, AZ 19 Bs 324/08y, wurde der nach § 195 Abs 1 StPO gestellte Antrag des Mag. Herwig B***** auf Fortsetzung des Verfahrens gegen Dr. Leopold V***** und andere wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Fortsetzungsanträge nach § 195 steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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