12Os161/08f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Lässig und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Doris T***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Antragstellers Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. September 2008, AZ 19 Bs 464/08m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. September 2008, AZ 19 Bs 464/08m, wurde der Antrag des Mag. Herwig B***** gemäß § 195 Abs 1 StPO auf Fortsetzung des Verfahrens gegen Mag. Doris T***** wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Fortsetzungsanträge nach § 195 StPO steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.