JudikaturOGH

12Os161/08f – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Dezember 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Lässig und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Doris T***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Antragstellers Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. September 2008, AZ 19 Bs 464/08m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. September 2008, AZ 19 Bs 464/08m, wurde der Antrag des Mag. Herwig B***** gemäß § 195 Abs 1 StPO auf Fortsetzung des Verfahrens gegen Mag. Doris T***** wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Fortsetzungsanträge nach § 195 StPO steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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