12Os156/08w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Lässig, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann Z***** und weitere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Antragsteller Heinrich und Annemarie K***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. August 2008, AZ 12 Os 105/08w, und weitere Entscheidungen in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss der Ratskammer des Landesgerichts St. Pölten vom 31. Dezember 2007, GZ 36 Rk 69/07h-3, wurde der Antrag von Heinrich und Annemarie K***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Johann Z***** und andere Personen wegen des Verdachts des schweren Betrugs abgewiesen.
Die von den Antragstellern dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 6. März 2008 zurück (ON 6). Die diese Rechtsmittelentscheidung bekämpfende Beschwerde von Heinrich und Annemarie K***** wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 15. Mai 2008, AZ 12 Os 60/08b, unter Hinweis auf die ausdrückliche Beschränkung des Rechtszuges nach § 89 Abs 6 StPO zurück.
Eine gegen diese höchstgerichtliche Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 22. August 2008, AZ 12 Os 105/08w, zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das gegen die beiden genannten Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofs sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. März 2008 und die erstinstanzliche Entscheidung abermals eingebrachte Rechtsmittel ist einerseits wegen des auf zwei Instanzen beschränkten Rechtsmittelzugs und andererseits mit Blick auf Art 92 Abs 1 B-VG unzulässig.