7Ob260/08y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Josef L*****, 2. Dr. Ewald W*****, 3. Mag. Claudia O*****, 4. Dr. Hubert N*****, gegen die beklagte Partei Maria W*****, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauer, Rechtsanwalt in Scheibbs, wegen 7.491,66 EUR (2 C 564/07i des Bezirksgerichts Scheibbs) hier: wegen Ablehnung der Richter des Bezirksgerichts Scheibbs durch die beklagte Partei, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. August 2008, GZ 11 R 104/08g 6, mit dem der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 11. Juli 2008, GZ 10 Nc 18/08w 3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte lehnte die Richter des Bezirksgerichts Scheibbs wegen Befangenheit ab. Der Ablehnungsantrag wurde vom Landesgericht St. Pölten als unbegründet zurückgewiesen. Dem Rekurs der Beklagten gab das Oberlandesgericht Wien nicht Folge und hielt fest, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich eine von der Beklagten selbst verfasste Eingabe, der ein (teilweise) ausgefülltes und unterfertigtes Vermögensbekenntnis vom selben Tag angeschlossen ist. Ihr ist die Erhebung eines Revisionsrekurses gegen die Rekursentscheidung verbunden mit dem Antrag, die Verfahrenshilfe dafür unter Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, zu entnehmen.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 24 Abs 2 JN unzulässig, weil diese Bestimmung eine abschließende Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern darstellt (RIS Justiz RS0098751; RS0046010). § 24 Abs 2 JN schließt im Fall der „Zurückweisung" eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz den Revisionsrekurs bei bestätigender Entscheidung generell aus, und zwar unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag meritorisch behandelt und das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes verneint oder den Ablehnungsantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RIS Justiz RS0122963 = 1 Ob 240/07m). Das von der Beklagten erhobene Rechtsmittel ist deshalb als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Bedacht genommen werden muss; denn auch ein anwaltlich gefertigter Revisionsrekurs müsste zurückgewiesen werden (RIS Justiz RS0098751 [T6]).