JudikaturOGH

2Nc27/08f – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. November 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 2.073,88 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung:

Am 25. 5. 2007 ereignete sich in Innsbruck ein Verkehrsunfall, bei dem ein von Gerhard L***** gelenkter LKW, der nach dem Klagsvorbringen der Klägerin gehört, sowie ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter, von Artur B***** gelenkter Pkw zusammenstießen.

Die Klägerin begehrt den Ersatz der Hälfte der unfallkausalen Schäden am Klagsfahrzeug unter Zugrundelegung des halben Mitverschuldens mit dem Vorbringen, der Beklagtenlenker sei in den Abendstunden ohne Licht, alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Zum Beweis für ihr Vorbringen beantragt sie die Einvernahme des Zeugen Gerhard L*****, der in Stans wohnt.

Die Beklagte bestreitet und bringt vor, der Klagslenker habe den Vorrang des Beklagtenfahrzeugs verletzt, weshalb das Alleinverschulden den Klagslenker treffe. Die Beklagte beantragt zum Beweis für ihr Vorbringen die Einvernahme der in Innsbruck wohnhaften Zeugen Arsen S***** und Artur B*****, die Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins.

Die Beklagte beantragt die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Innsbruck, in dessen Sprengel alle Zeugen wohnen würden und der Befund des Sachverständigen aufzunehmen wäre. Die Klägerin spricht sich ohne Begründung gegen die Delegierung aus. Das Bezirksgericht Leopoldstadt spricht sich für die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324; RS0046441; RS0046589) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149). Hier kommt noch dazu, dass sämtliche zur Einvernahme beantragten Zeugen in Innsbruck oder doch zumindest in deren Nähe wohnen und ein Ortsaugenschein beantragt wurde. Aller Voraussicht nach kann die Rechtssache rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Innsbruck durchgeführt werden.

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