JudikaturOGH

8ObS14/08d – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. November 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter o. Univ.-Prof. DI Hans Lechner und Mag. Johannes Ellersdorfer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Thomas H*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Innsbruck, 6020 Innsbruck, Meranerstraße 1, wegen 321,81 EUR netto Insolvenzausfallgeld (Revisionsinteresse 198,38 EUR netto) über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juli 2008, GZ 25 Rs 44/08v-9, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die mit Wirksamkeit ab 1. 7. 2008 erfolgte Änderung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei (Art 4 BGBl I 2008/82) ist amtswegig zu berücksichtigen (§ 235 Abs 5 ZPO).

Unter Tarifpost 1 fallen gemäß der ausdrücklichen Anordnung in Abschnitt IV zu Tarifpost 1 des RATG „Forderungsanmeldungen im Konkursverfahren, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen". Zu Tarifpost 3A bestimmt Abschnitt I Z 4 des RATG, dass Anträge auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens (lit a) und Schriftsätze, in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend gemacht werden (lit b), unter Tarifpost 3 fallen. Nur jene im Konkurs- und Ausgleichsverfahren erstatteten Schriftsätze eines Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 und 3 genannt sind, fallen unter Tarifpost 2 (Abschnitt I Z 4 zu Tarifpost 2 des RATG).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, die vom Kläger gegenüber der beklagten Partei geltend gemachten Kosten für die Forderungsanmeldung im Konkurs seien lediglich nach Tarifpost 1 des RATG zu honorieren, entspricht somit der klaren und in keiner Weise auslegungsbedürftigen Anordnung des Gesetzgebers (so jüngst auch 8 ObS 7/08z). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiegegen aus den bereits vom Berufungsgericht genannten Gründen nicht (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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