JudikaturOGH

13Os133/08w – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. November 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Florian M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Patrick W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Juli 2008, GZ 36 Hv 168/07s-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt die Nichtigkeitsbeschwerde des Patrick W***** gemäß § 285a Z 2 StPO zurück.

Die dagegen erhobenen Beschwerde erweist sich als verspätet. Gemäß § 285b Abs 2 StPO ist die Beschwerde gegen einen nach § 285a StPO gefassten Beschluss binnen vierzehn Tagen nach dessen Bekanntmachung beim Landesgericht einzubringen.

Gegenständlich wurde die bekämpfte Entscheidung dem Verteidiger des Patrick W***** am 31. Juli 2008 (durch Hinterlegung) zugestellt (ON 38) und dessen Beschwerde am 16. August 2008, also nach Ablauf der vierzehntägigen Frist, zur Post gegeben (ON 37 S 5), was ihre Zurückweisung zur Folge hat.

Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, die Rechtsmittelfrist aufgrund unvorsehbarer oder unabwendbarer Ereignisse versäumt zu haben, ist er auf die Bestimmungen des § 364 StPO zu verweisen.

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