JudikaturOGH

11Os167/08f – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. November 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Kerstin R***** und andere wegen des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt gemäß § 311 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 18 St 11/08m der Staatsanwaltschaft Graz, über die Beschwerde des Fortführungswerbers Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 24. Juli 2008, AZ 11 Bs 238/ 08w, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz den Antrag des Anton S***** auf Fortführung des zu AZ 18 St 11/08m der Staatsanwaltschaft Graz eingestellten Ermittlungsverfahrens ab (§ 195 StPO).

Die dagegen vom Fortführungswerber erhobene Beschwerde ist gemäß § 196 Abs 1 StPO unzulässig, weshalb sie ohne auch nur die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung und Erwiderung zurückzuweisen war.

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