11Os167/08f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Kerstin R***** und andere wegen des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt gemäß § 311 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 18 St 11/08m der Staatsanwaltschaft Graz, über die Beschwerde des Fortführungswerbers Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 24. Juli 2008, AZ 11 Bs 238/ 08w, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz den Antrag des Anton S***** auf Fortführung des zu AZ 18 St 11/08m der Staatsanwaltschaft Graz eingestellten Ermittlungsverfahrens ab (§ 195 StPO).
Die dagegen vom Fortführungswerber erhobene Beschwerde ist gemäß § 196 Abs 1 StPO unzulässig, weshalb sie ohne auch nur die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung und Erwiderung zurückzuweisen war.