Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 7 St 89/08a der Staatsanwaltschaft Graz, über die Beschwerde der Maria H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 28. August 2008, AZ 10 Bs 289/08p, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag der Maria H***** auf Fortführung des Strafverfahrens ab. Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 196 Abs 1 StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.
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