JudikaturOGH

9ObA98/08i – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Oktober 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei Z***** GmbH, *****, vertreten durch Kaufmann Thurnherr Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Friedrich E*****, vertreten durch Weidisch Bauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden (gefährdeten) Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2008, GZ 13 Ra 38/08y, 13 Ra 42/08m-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf die im Revisionsrekurs vorgebrachte Kritik an den Rechtsausführungen der zweiten Instanz kommt es nicht an. Der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung wurde schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil überhaupt nicht bescheinigt ist, dass der Beklagte bzw Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagter) bereits für einen Konkurrenten der Revisionswerberin tätig geworden ist. Bescheinigt ist lediglich, dass der Beklagte auf der Homepage des Konkurrenten des Klägers als Geschäftsführer der künftigen österreichischen Niederlassung genannt wurde und dass in einem Fachmagazin der Eintritt des Konkurrenten in den österreichischen Markt ua mit dem Hinweis angekündigt wurde, dass der Beklagte Österreich-Geschäftsführer „wird". Ebenso ist aber bescheinigt, dass der Konkurrent der Revisionswerberin gegenüber dieser bestritten hat, dass der Beklagte als sein Geschäftsführer auftrete. Es sei kein Geschäftsführervertrag mit ihm abgeschlossen worden; die insofern missverständliche Aussage auf der Homepage sei korrigiert worden. Der Abschluss eines Geschäftsführervertrags sei allerdings beabsichtigt. Ob die Revisionswerberin mit dem Beklagten ein wirksames Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung seines (damals noch bestehenden) Arbeitsverhältnisses vereinbart habe, könne nicht beurteilt werden. Man gehe jedoch davon aus, dass diese Frage in naher Zukunft für alle Seiten rechtsverbindlich entschieden werde. Dass die bescheinigten Erklärungen des Konkurrenten unwahr waren bzw dass der Beklagte doch bereits für den Konkurrenten tätig geworden ist, ist aus diesen Feststellungen nicht abzuleiten. Dass „wörtliche Zitate" des Beklagten auf der Homepage wiedergegeben worden seien, ist dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ebenfalls nicht zu entnehmen. Ebenso wenig wurde festgestellt, dass die Nennung des Namens des Beklagten auf der Homepage des Konkurrenten und in einem Zeitungsartikel unter seiner Mitwirkung bzw mit seinem Willen und seiner Zustimmung erfolgte. Schlussfolgerungen, dass dies bei lebensnaher Betrachtung wohl so gewesen sein werde, können die fehlende Bescheinigung nicht ersetzen.

Auf erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs vorgelegte Beweismittel ist - wie die Revisionsrekurswerberin selbst erkennt - nicht Bedacht zu nehmen.

Damit fehlt aber dem Provisorialantrag der Revisionswerberin von vornherein eine rechtfertigende Grundlage.

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