JudikaturOGH

12Os146/08z – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Tibor G***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Antragstellers Ing. Hans St***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Juni 2008, AZ 22 Bs 194/08b, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Juni 2008, AZ 22 Bs 194/08b, wurde der Antrag des Ing. Hans St***** gemäß § 195 Abs 1 StPO auf Fortsetzung des Verfahrens gegen Dr. Tibor G***** wegen des Verdachts des schweren Betrugs und anderer strafbarer Handlungen zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Fortsetzungsanträge nach § 195 StPO steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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