12Os146/08z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Tibor G***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Antragstellers Ing. Hans St***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Juni 2008, AZ 22 Bs 194/08b, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Juni 2008, AZ 22 Bs 194/08b, wurde der Antrag des Ing. Hans St***** gemäß § 195 Abs 1 StPO auf Fortsetzung des Verfahrens gegen Dr. Tibor G***** wegen des Verdachts des schweren Betrugs und anderer strafbarer Handlungen zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Fortsetzungsanträge nach § 195 StPO steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.