12Os144/08f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Seyfettin C***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2008, AZ 17 Bs 213/08k (GZ 420 Hv 1/08i-45 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 29. April 2008, GZ 420 Hv 1/08i-36, wurde Seyfettin C***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus erfolgte ein Widerrufsbeschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO.
Der vom Angeklagten dagegen erhobenen Berufung und Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung keine Folge (ON 45).
Rechtliche Beurteilung
Urteile und Beschlüsse des Berufungsgerichts sind nicht weiter anfechtbar (§ 295 Abs 3 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung waren daher als unzulässig zurückzuweisen.