12Os140/08t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Thomas H***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 StGB, AZ 18 St 135/07m der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Anzeigers Josef B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. August 2008, GZ 20 Bs 261/08s-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag des Anzeigers Josef B***** auf Fortführung des zum AZ 18 St 135/07m der Staatsanwaltschaft Wien eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (§ 195 StPO) zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde ist gemäß § 196 Abs 1 StPO unzulässig.