12Os134/08k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Verurteilten René G***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 12. August 2008, GZ 7 Bs 446/08h-2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Verurteilten René G***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck, mit dem ihm gewährter Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 SMG widerrufen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil insoweit gemäß § 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO kein weiterer Rechtszug zusteht.