JudikaturOGH

12Os134/08k – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Verurteilten René G***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 12. August 2008, GZ 7 Bs 446/08h-2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Verurteilten René G***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck, mit dem ihm gewährter Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 SMG widerrufen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil insoweit gemäß § 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO kein weiterer Rechtszug zusteht.

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