JudikaturOGH

7Ob191/08a – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Oktober 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Daniel G*****, vertreten durch Dr. Peter Strele, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Sigrid J*****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 3.197,60 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 10. Juli 2008, GZ 4 R 172/08m-35, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bezau vom 7. Mai 2008, GZ 3 C 451/07h-31, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen, über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem bekämpften Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten mit der Begründung als verspätet zurück, dass das Urteil dem Beklagtenvertreter am 20. 5. 2008 zugestellt, die dagegen erhobene Berufung jedoch erst am 18. 6. 2008, sohin nach Ablauf der gemäß § 464 Abs 1 ZPO vierwöchigen Berufungsfrist, zur Post gegeben worden sei.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss des Berufungsgerichts ersatzlos aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung in der Sache aufzutragen. Der Kläger machte von der ihm durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 509 Abs 3 ZPO eingeräumten Möglichkeit eines Äußerungsschriftsatzes zu den Erhebungsergebnissen keinen Gebrauch.

Der Rekurs ist ungeachtet des Werts des Entscheidungsgegenstands und ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage jedenfalls zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO). Er ist auch berechtigt.

Folgender Sachverhalt ist bescheinigt:

Durch die Vorlage des Postaufgabebuchs des Beklagtenvertreters betreffend den 17. 6. 2008 und den 18. 6. 2008 ist bescheinigt, dass er die Berufung eingeschrieben beim Postamt Dornbirn am 17. 6. 2008 aufgab.

Damit erweist sich der bekämpfte Beschluss des Berufungsgerichts als unrichtig. Die Berufung ist rechtzeitig, weil sie am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurde. Es ist daher dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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