11Os141/08g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Harald B***** wegen Aufschubs der Strafvollstreckung nach § 39 SMG über die Beschwerde des Harald B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. August 2008, AZ 18 Bs 217/08f (GZ 91 Hv 30/08k-34 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Oberlandesgericht Wien gab einer Beschwerde des Strafgefangenen Harald B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, mit dem ein Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG abgewiesen worden war, mit Entscheidung vom 4. August 2008 (ON 34 des Hv-Akts) nicht Folge.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Harald B*****, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug offen steht (§ 89 Abs 6 StPO, § 7 Abs 2 StVG).