JudikaturOGH

11Os141/08g – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Harald B***** wegen Aufschubs der Strafvollstreckung nach § 39 SMG über die Beschwerde des Harald B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. August 2008, AZ 18 Bs 217/08f (GZ 91 Hv 30/08k-34 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht Wien gab einer Beschwerde des Strafgefangenen Harald B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, mit dem ein Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG abgewiesen worden war, mit Entscheidung vom 4. August 2008 (ON 34 des Hv-Akts) nicht Folge.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Harald B*****, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug offen steht (§ 89 Abs 6 StPO, § 7 Abs 2 StVG).

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