JudikaturOGH

5Ob232/08s – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Peter Riedel, Rechtsanwalt, 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 3, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Elisabeth K***** (6 S 8/07 des BG Klagenfurt), vertreten durch Dr. Günter Medweschek, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. Anton M*****, wegen 934.115,40 EUR sA (Revisionsstreitwert: 574.115,40 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. Mai 2008, GZ 5 R 60/08w-74, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Ansichbringen der Liegenschaft der Klägerin unmittelbar vor dem Versteigerungstermin zum halben Schätzwert durch ihren Rechtsanwalt könnte wegen der schwerwiegenden Interessenkollision tatsächlich den Vorwurf untreuen Verhaltens des Beklagten gegenüber seiner Klientin indizieren. Auch wenn die Vorinstanzen den Inhalt der aus diesem Anlass getroffenen Vereinbarung und deren Hintergründe - mangels konkreten Vorbringens - nicht feststellten, ist auch an der Sinnhaftigkeit eines viermonatigen „Rückkaufrechts" der schwer verschuldeten Klägerin zu zweifeln. Eine mangelnde Aufklärung über die möglichen Vorteile einer Versteigerung (vgl RIS-Justiz RS0038682) wurde aber in erster Instanz ebenso wenig behauptet wie eine fehlende Aufklärung oder Beratung über den Inhalt des angeblichen Treuhandauftrags an den Beklagten. Zu diesen erteilten Weisungen fehlt konkretes Vorbringen. Selbst wenn man, wie in der außerordentlichen Revision nunmehr behauptet wird, ein treuhändiges Eigentum des Rechtsanwalts zu Grunde legte, in welchem Zusammenhang natürlich die Interessenwahrungspflicht für den Treugeber im Vordergrund gestanden wäre, hätte die nun als maßgeblich erachtete Verpflichtung, die Liegenschaft nur zu einem bestimmten Preis weiter zu verkaufen (vgl RIS-Justiz RS0010410; RS0010444), behauptet und nachgewiesen werden müssen. Den Feststellungen lässt sich nur die Ermöglichung eines Freihandverkaufs als Zweck des Liegenschaftserwerbs durch den Beklagten entnehmen. Zum Vorwurf mangelnder Anleitung oder eines sonstigen Versagens bei der Käufersuche fehlt es an ausreichendem Vorbringen.

Die für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung, der Weiterverkauf durch den Beklagten sei ohnehin zum höchsten freihändig erzielbaren Preis erfolgt, bedeutet, dass eine Vermögensminderung der Klägerin, also ein Schadenseintritt nicht erwiesen ist. Der Beweis für bessere Verwertungsmöglichkeiten ist der Klägerin nicht gelungen. Damit erübrigen sich sämtliche weiteren rechtlichen Erwägungen, weil es an einem für die Klagsstattgebung erforderlichen Nachweis des behaupteten Schadens fehlt.

Daher können auch die in der außerordentlichen Revision angestellten Erwägungen über Umfang und Inhalt der Interessenwahrungspflicht des Beklagten außerhalb ihm konkret erteilter Aufträge auf sich beruhen. Dass eine Kollision nicht erwiesen ist, steht - für den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar - ebenso fest wie die Tatsache, dass kein Schaden erwiesen ist.

Damit sind Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht streitentscheidend.

Das hatte zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision zu führen.

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