JudikaturOGH

14Os147/08m – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Oktober 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Hans A***** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 Abs 1 StVG, AZ 20 Ns 52/08a des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 28. August 2008, AZ 9 Bs 311/08m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt steht gegen eine - wie hier - ergangene Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Rückverweise