14Os147/08m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Hans A***** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 Abs 1 StVG, AZ 20 Ns 52/08a des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 28. August 2008, AZ 9 Bs 311/08m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt steht gegen eine - wie hier - ergangene Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).