14Os143/08y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman J***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. Juli 2008, AZ 18 Bs 142/08a, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Roman J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 3. April 2008, GZ 503 Hv 69/07p-55, womit sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§ 353 StPO) abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).