Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Narin R*****, geboren am 20. September 2004, *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie-Rechtsvertretung Bezirk 10) Van der Nüll Gasse 20, 1100 Wien, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2007, GZ 45 R 729/07z-U31, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 11. Oktober 2007, GZ 8 P 62/07t-U22, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses samt Ausfertigung des Beschlusses vom 26. 2. 2008, 45 R 729/07z, auch der Mutter Aneta R***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen und die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Der Minderjährigen wurden Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von monatlich 105,40 EUR für den Zeitraum vom 1. 5. 2007 bis 30. 4. 2010 gewährt.
Das Erstgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, selbst statt und „behob" die bekämpfte Vorschussbewilligung (ON U22). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung des Erstgerichts und ließ den Revisionsrekurs zunächst nicht zu.
Dagegen richtete sich die mit dem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung der Minderjährigen, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass der Minderjährigen Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG ab 1. 5. 2007 gewährt werde.
Das Erstgericht legte den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof im Wege des Rekursgerichts vor.
Mit Beschluss vom 26. 2. 2008 gab das Rekursgericht der Zulassungsvorstellung Folge und änderte den Zulassungsausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts [doch] zugelassen werde [§ 63 Abs 3 AußStrG]. Es sprach aus, dass dem Bund und dem Vater der Minderjährigen die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung, welche binnen 14 Tagen beim Rekursgericht einzubringen sei, freigestellt werde. Diesen Beschluss samt Kopien des Revisionsrekurses stellte es dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien als Vertreter des Bundes und dem Zustellkurator des Vaters der Minderjährigen zu, nicht jedoch ihrer Mutter. Nachdem keine Revisionsrekursbeantwortungen erstattet wurden, legte das Rekursgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof vor.
Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil über das Rechtsmittel derzeit noch nicht entschieden werden kann.
Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs, oder - wie hier - eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG). Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin ist Partei iSd § 2 Abs 1 AußStrG (vgl 9. 5. 2007, 9 Ob 129/06w mwN). Es steht ihr gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen.
Wird aufgrund einer Zulassungsvorstellung, die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbunden ist, vom Rekursgericht der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt, so hat es diesen Beschluss den Parteien zuzustellen und - soweit vorgesehen - dem Revisionsrekursgegner die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (§ 63 Abs 5 AußStrG). Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt in diesem Fall mit der Mitteilung des Rekursgerichts, dass „den anderen aktenkundigen Parteien" die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (§ 68 Abs 3 Z 2 AußStrG); die Revisionsrekursbeantwortung ist gemäß § 68 Abs 4 Z 1 AußStrG beim Rekursgericht einzubringen (wenn dieses „den anderen aktenkundigen Parteien" nach § 63 Abs 5 AußStrG freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen).
Was die Mutter der Minderjährigen betrifft, sind die Zustellungen der Rechtsmittelgleichschrift bzw des Beschlusses nach § 63 Abs 3 AußStrG samt Freistellung der Beantwortung des Revisionsrekurses zu Unrecht unterblieben. Auch ihr wird daher eine Beschlussausfertigung (samt Gleichschrift des Revisionsrekurses) mit dem Beisatz zuzustellen sein, dass ihr die allfällige Erstattung einer Beantwortung des zugelassenen Rechtsmittels freisteht. Erst nach Einlangen einer allfälligen Revisionsrekursbeantwortung dieser weiteren Verfahrenspartei oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist wird der Akt wieder vorzulegen sein.
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