JudikaturOGH

4Ob174/08d – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Oktober 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans-Jörg S*****, vertreten durch Kaan Cronenberg Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei „Ö*****"-***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert 50.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Juli 2008, GZ 4 R 55/08z-20, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulassungsbeschwerde führt aus, dass die Wertungen des Medienrechts auch für die Auslegung von § 85 Abs 1 UrhG heranzuziehen seien. Daher bestehe aufgrund eines Gegenschlusses zu § 8a Abs 6 MedienG kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, weil die Beklagte nur gegen § 7a UWG verstoßen habe. Bei dieser Argumentation übersieht die Beklagte allerdings, dass sie im strittigen Begleittext den unrichtigen Eindruck erweckt hatte, der Kläger sei noch immer als Neonaziführer aktiv (4 Ob 161/07s). Daher wäre eine Urteilsveröffentlichung auch nach der Wertung des § 8a Abs 6 MedienG (iVm § 6 MedienG) gerechtfertigt.

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