9ObA138/08x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Valentina M*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Herbert P*****, Rechtsanwalt, *****, wegen 1.687,84 EUR brutto abzüglich 192,64 EUR netto, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juli 2008, GZ 10 Ra 51/08f-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung die hier noch anzuwendende, vor Inkrafttreten des § 2d AVRAG entstandene Rechtsprechung zugrunde. Danach verstießen Verpflichtungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten dann gegen die guten Sitten, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Arbeitnehmers ergab (RIS-Justiz RS0016712 ua). Im vorliegenden Fall erachtete das Berufungsgericht die entsprechende Vereinbarung insoweit als (teil-)nichtig, als die Rückersatzverpflichtung auch für den Fall einer nicht durch ein Verhalten der Arbeitnehmerin begründete Arbeitgeberkündigung gelten sollte. Zieht man in Betracht, dass weder ein Beendigungswunsch der Klägerin noch deren grobes Fehlverhalten festgestellt werden konnte, ist die im Einzelfall getroffene Interessenabwägung jedenfalls noch nicht als grobe, zur Anrufung des Obersten Gerichtshofs berechtigende Fehlbeurteilung (RIS-Justiz RS0107773) zu werten.