11Os145/08w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Emanuel T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten Daniel E***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. August 2008, GZ 36 Hv 21/08z-107, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs das Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2008 (ON 90) dahingehend, dass bei allen Angeklagten die Strafbemessung nicht nach „dem ersten Strafsatz des § 130 StGB", sondern nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB erfolgte (S 51 f).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten Daniel E*****. Wenngleich sich die bekämpfte Entscheidung formell fälschlich auf § 270 Abs 3 StPO (statt auf § 271 Abs 7 StPO) stützt, ist ihr - dem überwiegend spekulativen Rechtsmittelvorbringen zuwider - doch bei verständiger Lesart zu entnehmen, dass eine irrtümliche Protokollierung der Urteilsverkündung und nicht (was unzulässig wäre - Danek, WK-StPO § 268 Rz 10) eine irrige Bekanntgabe der Entscheidung berichtigt wurde („irrtümlich wurde im Hauptverhandlungsprotokoll ... geschrieben"), wozu ein aktenkundiges Erhebungsverfahren offensichtlich nicht erforderlich war (§ 271 Abs 7 zweiter Satz StPO).
An sich zutreffend wendet die Beschwerde ein, dass das Anhörungsverfahren nach § 271 Abs 7 vierter Satz StPO unterblieb. Nach Lage des Falles, insbesondere aufgrund des Berichtigungsinhalts und des Rechtsmittelvorbringens, ist indes unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte.
Der Beschwerde musste daher der Erfolg versagt bleiben.