7Ob150/08x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klothilde P*****, vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen die beklagte Partei Reinhold S*****, vertreten durch Hajek Boss Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, wegen 127.511,78 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. März 2008, GZ 13 R 241/07t-47, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in den vom Beklagten zitierten Entscheidungen 2004/05/0244 und 2005/05/0150 klar, dass nur der im Gesetz ausdrücklich definierte „Veranstalter" und nicht etwa ein „tatsächlicher" Veranstalter von den Strafbestimmungen des Gesetzes erfasst sein kann. Einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, wer Veranstalter sei, bedarf es im Hinblick auf die eindeutige Definition in § 2 Bgld. VeranstaltungsG nicht. Danach ist im Sinne dieses Gesetzes Veranstalter jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) sowie jede eingetragene Erwerbsgesellschaft (offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften), die eine Veranstaltung abhält oder jeder, der öffentlich oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich unzweifelhaft (und vom Beklagten auch gar nicht bestritten), dass der Beklagte (turnusmäßig) im Jahr 2004 nach außen gegenüber Werkunternehmern, Auftragnehmern und der Gemeinde als Veranstalter aufgetreten ist, auch wenn die Initiative und die Planung - wie jedes Jahr - auf das „Komitee" der in Kobersdorf ansässigen Vereine zurückging. Damit sind die Feststellungen ausreichend, um beurteilen zu können, dass der Beklagte öffentlich bzw auch den Behörden gegenüber als Veranstalter auftrat, auch wenn er es unterließ, die Veranstaltung auch nach § 9 Bgld. VeranstaltungsG anzumelden. Der Beklagte ist nach den Feststellungen nach außen immer im eigenen Namen und nicht als Vertreter eines konkreten Vereines oder mehrerer konkreter Vereine aufgetreten.
Von einer Überraschungsentscheidung kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Rechtsfrage, ob der Beklagte als Veranstalter zu gelten habe, bereits seit der Klage Gegenstand des Verfahrens war.
Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0110361). Adäquate Verursachung ist dann anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten und erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Maß zu begünstigen (RIS-Justiz RS0022914). Die Adäquanz ist immer dann zu bejahen, wenn die Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines Erfolgs wie den eingetretenen noch irgendwie geeignet erscheint und der (schädliche) Erfolg nicht mehr wegen einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten ist (RIS-Justiz RS0022914 [T10]).
Nach den Feststellungen treten die vorliegenden Komplikationen der subduralen Einblutung nach Kalottenplastik in einer Häufigkeit von ca 1 bis 2 % der Fälle auf. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dadurch das schädliche Ereignis nicht nur wegen einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten ist, sondern dass damit noch gerechnet werden muss, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines Mitverschuldens bieten die Feststellungen keinen Raum.
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).