1Ob184/08b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch MMag. Dr. Johannes Neumayr, Mag. Ulrich Walter und Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Stefan M*****, und 2. Margit P*****, beide vertreten durch Kindel Kindel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.150.000 USD sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Juli 2008, GZ 13 R 76/08d-86, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963, RS0106371).
Es ist daher weder (neuerlich) zu prüfen, ob der Erstbeklagte zu seiner Vernehmung ordnungsgemäß geladen wurde, die Verlesung eines Aktes ohne sein Einverständnis erfolgte noch ob ein bestimmter Zeuge zu vernehmen gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Fragen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass dem Erstgericht insoweit keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen sei. Den Vorwurf, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Relevanz einzelner angeblicher Mängel des Verfahrens erster Instanz sei in der Berufung nicht dargelegt worden, begründen die Revisionswerber nicht nachvollziehbar; der bloße Hinweis auf - nicht näher konkretisierte - angeblich umfassende Behauptungen in der Berufungsschrift reicht nicht aus.
2. Soweit die Revisionswerber vermeinen, dass sich aus einer bestimmten Urkunde etwas anderes ergäbe, als die Vorinstanzen angenommen haben, unternehmen sie den unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren. Wer Inhaber eines bestimmten Kontos ist und von wem Geldüberweisungen vorgenommen wurden, ist in erster Linie eine Tatfrage, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Inwieweit den Vorinstanzen in diesem Zusammenhang eine unrichtige rechtliche Beurteilung unterlaufen sein sollte, wird in der Revision nicht ausgeführt.
3. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung machen die Revisionswerber in Wahrheit einen Mangel des Verfahrens zweiter Instanz geltend, wenn sie ausführen, das Berufungsgericht hätte sich über seine eigene, im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsansicht hinweggesetzt. Abgesehen davon, dass ein solcher Verfahrensmangel nur dann erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn die nunmehr vertretene Rechtsauffassung zur betreffenden materiellen Rechtsfrage unrichtig ist, unterlassen es die Revisionswerber, die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen. Warum es von Bedeutung sein sollte, ob eine Anscheinsvollmacht des Erstbeklagten zur Vertretung einer bestimmten Gesellschaft bestand, ist den Revisionsausführungen nicht zu entnehmen.
4. Die Revisionswerber erklären weiters, „aus advokatorischer Vorsicht" den Einwand der Verjährung sowie der mangelnden Passivlegitimation der Zweitbeklagten aufrecht zu erhalten. Da dazu jegliche konkrete Argumentation auf der Basis des festgestellten Sachverhalts fehlt, ist die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Schon gar nicht wird die unrichtige Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage durch das Berufungsgericht aufgezeigt.
Entsprechendes gilt für die Ausführung, „eine umfassende Bindungswirkung" an das gegen den Erstbeklagten ergangene Strafurteil sei nicht gegeben, sodass ein „diesbezügliches Beweisverfahren aufzunehmen" sei.
5. Die Anberaumung einer Revisionsverhandlung steht im Ermessen des Obersten Gerichtshofs (SZ 66/97). Die Revisionswerber geben keinerlei Begründung dafür, warum eine solche Verhandlung vor dem auf die Lösung von Rechtsfragen beschränkten Gericht dritter Instanz geboten sein sollte. Letztlich entscheidet das Revisionsgericht im Zuge der „ersten Prüfung" iSd § 508a ZPO stets in nichtöffentlicher Sitzung.
6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).