7Ob185/08v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia N*****, vertreten durch Dr. Martin Zanon, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Helmut E*****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Juni 2008, GZ 2 R 538/07t-22, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Sämtliche Ausführungen des Rechtsmittels streben sowohl im Rahmen der Begründung seiner Zulässigkeit als auch unter den Rekursgründen der Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung in Wahrheit eine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen an, die jedoch nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0043131; RS0043371 ua). Im Übrigen wird nicht auf Basis der getroffenen und bindenden Feststellungen argumentiert, sondern bloß mit den Aussagen der Klägerin, sodass auch die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0043312; RS0043603 [T8]).
Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).