7Ob141/08y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter F*****, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, wegen 53.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2008, GZ 13 R 40/08k-62, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger releviert als Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, ob das Privatgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vom Gericht „als vollwertig anerkannt wird oder nicht" und rügt, dass die Vorinstanzen der gegenteiligen Aussage eines Zeugen Glauben geschenkt haben. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kann aber darin schon deshalb nicht erblickt werden, weil Fragen der Beweiswürdigung nicht revisibel sind (RIS-Justiz RS0043131; RS0043371 ua). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).