10Ob77/08h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** B***** AG, *****, vertreten durch Schulyok, Unger Partner, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Ursula Z*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 218.018,50 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. Juni 2008, GZ 12 R 94/08v-94, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Beklagten gegen den erstinstanzlichen Beschluss, womit der Klägerin aufgetragen wurde, „spätestens bis zur nächsten mündlichen Streitverhandlung bekannt zu geben, ob das Konto Nr ***** zum Zeitpunkt April 1992 existent war und - falls es auf DI Hans Z*****", „W***** Co GmbH" oder „Ursula Z*****" lautete - die diesen Zeitraum betreffende Kontoverdichtung vorzulegen, mangels abgesonderter Anfechtbarkeit zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen erhob die Beklagte rechtzeitig einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Die im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erblickt sie darin, der Oberste Gerichtshof wolle prüfen, „ob es zulässig sei, in einem Fall wie diesem und berechtigtem Rechtsschutzinteresse der Beklagten unter dem Deckmantel prozessleitender Beschlüsse und den dadurch ausgeschlossenen Rechtsmittelbehelfen gegen die materielle Prozessleitung dadurch zu verstoßen, dass die ergänzende Stoffsammlung, also die jedenfalls erforderliche Kontoöffnung, nicht zugelassen wird", „ob die Zurückweisung des Rekurses der Beklagten vom 29. April 2008 ohne Sachentscheidung seitens des Oberlandesgerichts im vorliegenden Fall rechtlich richtig war" und „ob ein Beschluss eines abgelehnten Richters, der die Vorlage des aus schwerwiegenden Ablehnungsgründen eingebrachten Ablehnungsantrags an die zuständige Instanz jahrelang verhindert hat, analog zum § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nichtig ist". Mit diesen Ausführungen wird keine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
Bei dem erstinstanzlichen Beschluss handelt es sich nach den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts um eine prozessleitende Verfügung, welche nach der klaren Gesetzeslage (vgl § 186 Abs 2 ZPO) nicht abgesondert anfechtbar ist. Der Grund für die mangelnde abgesonderte Bekämpfbarkeit prozessleitender Verfügungen liegt darin, dass zeitraubende Zwischenstreitigkeiten über diese Frage verhindert werden sollen und sich die jeweils beschwerte Partei gegebenenfalls ohnehin gegen die unter dem Einfluss der prozessleitenden Verfügung getroffene Sachentscheidung zur Wehr setzen kann. Das Rekursgericht hat daher den Rekurs der Beklagten gegen die prozessleitende Verfügung des Erstgerichts zu Recht zurückgewiesen. Auf die weiteren von der Rechtsmittelwerberin als erheblich bezeichneten Rechtsfragen ist daher mangels abgesonderter Anfechtbarkeit des zugrundeliegenden Beschlusses nicht einzugehen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.