JudikaturOGH

5Ob191/08m – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. September 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Kerope P*****, vertreten durch Dr. Michael Ott Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin U***** B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen §§ 37 Abs 1 Z 2, 6 Abs 2 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Mai 2008, GZ 39 R 381/07d 37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Ansicht des Antragstellers existiert keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit ein Mieter nach einem Sachbeschluss, mit dem der Vermieter zur Durchführung bestimmter Erhaltungsarbeiten beauftragt wurde (§ 6 Abs 1 MRG), andere als die im Exekutionstitel vorgeschriebenen Maßnahmen zulassen müsse.

Eine erhebliche Rechtsfrage macht der Antragsteller damit aber nicht geltend:

Nach der Rechtsansicht des Rekursgerichts, mit der sich der Antragsteller allerdings nicht substanziell auseinandersetzt, haben die Parteien einen novierenden Vergleich über die Leistungspflicht aus dem Sachbeschluss nach § 6 Abs 1 MRG abgeschlossen. Gegen die Ansicht, dass ein solcher Vergleich über eine Judikatsschuld möglich ist ( Ertl in Rummel ³, § 1380 ABGB Rz 3; vgl auch 4 Ob 260/32 = RZ 1932, 191; Dullinger in Burgstaller/Deixler Hübner , § 35 EO Rz 52), trägt der Antragsteller nichts vor. Ob ein solcher - novierender - Vergleich nach Maßgabe der Parteienerklärungen in casu auch tatsächlich anzunehmen war, ist Vertragsauslegung im Einzelfall und stellt daher idR keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RIS Justiz RS0044358 [T18]; RS0113785; RS0032502 [T8]). Eine aufzugreifende, weil unvertretbare Einzelfallbeurteilung durch das Rekursgericht zeigt der Antragsteller in diesem Punkt nicht auf und eine solche ist auch nicht erkennbar, steht doch fest, dass beide Parteien davon ausgingen, mit Erledigung der im Vergleich angeführten Arbeiten solle der Sachbeschluss als erfüllt gelten.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG) unzulässig und zurückzuweisen.

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