JudikaturOGH

3Ob169/08m – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. September 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2008, GZ 47 R 76/08m-11, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 20. November 2007, GZ 18 C 1/07g-7, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Ergänzung seines Bewertungsausspruchs zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die nunmehr beklagte Partei erwirkte beim Handelsgericht Wien zu AZ 39 Cg 46/04i eine einstweilige Verfügung, mit welcher der nunmehr klagenden Partei aufgetragen wurde, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unentgeltliche Zugaben zu einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift anzukündigen und/oder zu gewähren.

Im Hinblick auf ein in der Ausgabe 27/2005 angekündigtes und enthaltenes „Extraheft" beantragte die hier beklagte Partei in dem beim Bezirksgericht Leopoldstadt anhängigen Exekutionsverfahren AZ 18 E 4716/04s die Verhängung weiterer Geldstrafen. Mit Strafbeschlüssen vom 22. Juli 2005 (ON 13 bis ON 19) wurden über die hier klagende Partei aufgrund der behaupteten Verstöße zwischen dem 7. und dem 13. Juli 2005 Geldstrafen von jeweils 20.000 EUR (insgesamt 140.000 EUR) verhängt. Diese Geldstrafen wurden vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht auf je 10.000 EUR (insgesamt 70.000 EUR) herabgesetzt.

Die Impugnationsklage (§ 36 EO), mit der die klagende Partei geltend macht, nicht gegen die einstweilige Verfügung verstoßen zu haben, richtet sich gegen diese Strafbeschlüsse.

Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Eine Entscheidung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei kann derzeit nicht ergehen, weil noch nicht feststeht, ob der Oberste Gerichtshof funktionell zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels, allenfalls seiner Berechtigung, zuständig ist. Bei Strafbeschlüssen nach § 355 EO widerspricht ein pauschaler Bewertungsausspruch der Rechtsprechung des erkennenden Senats (3 Ob 132/05s ua; RIS-Justiz RS0120039). Beschwerdegegenstand ist die Bestrafung an sich, weshalb der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in Geld besteht (3 Ob 54/07y mwN). Bei gemeinsamer Entscheidung über mehrere Strafanträge ist eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen vorzunehmen, jedenfalls soweit sie kein gemeinsames Schicksal haben müssen. In den Entscheidungen 3 Ob 54/07y und 3 Ob 81/08w wurde ausgesprochen, dass auch bei Impugnationsklagen gegen eine auf mehrere Verstöße gegründete Exekutionsbewilligung nach § 355 EO eine gesonderte Bewertung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts jedoch nicht, wie jeder einzelne den bekämpften Strafbeschlüssen zugrundeliegende Verstoß bewertet werden soll; insbesondere kann dem Bewertungsausspruch nicht entnommen werden, dass für die sieben behaupteten Verstöße gegen die einstweilige Verfügung jeweils ein 20.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand vorläge.

Das Gericht zweiter Instanz wird demnach eine gesonderte Bewertung seines Entscheidungsgegenstands für jeden einzelnen Verstoß in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO (3 Ob 151/05k uva; RIS-Justiz RS0041371) nachzutragen haben.

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