8ObA45/08p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden den Hofrat Dr. Spenling, die Hofrätin Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Franz Boindl als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Friedrich F*****, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei O*****, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 30.692,77 EUR sA und 41.279,55 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. April 2008, GZ 11 Ra 25/08p-91 womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 20. Dezember 2007, GZ 9 Cga 166/05k (hiermit verbunden 9 Cga 179/05x)-84, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird an das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht zum Zwecke der allfälligen Berichtigung seiner Entscheidung 11 Ra 25/08p zurückgeleitet.
Begründung :
Rechtliche Beurteilung
Das zitierte Urteil des Berufungsgerichts weist im Kopf als Vorsitzenden „Dr. Johann Doppler“ auf; die Unterfertigungsstampiglie am Ende lautet allerdings auf „Dr. Wilhelm Jeryczynski“. Welcher der beiden tatsächlich den Vorsitz führte, lässt sich den Akten nicht entnehmen, weil über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden worden war und der diesbezügliche Rechtsmittelakt des Berufungsgerichts zufolge bloß außerordentlicher Revision der klagenden Partei (noch) nicht vorgelegt werden musste (§ 507b Abs 3 ZPO).
Sollte lediglich aufgrund eines Irrtums der Geschäftsabteilung auf der Ausfertigung eine falsche Unterfertigungsstampiglie verwendet worden sein, so handelt es sich hiebei um einen Fehler, der gemäß § 419 ZPO berichtigungsfähig ist, ohne eine Nichtigkeit nach sich zu ziehen ( Danzl, Geo. § 149 Anm 14 mwN).