13Ns25/08t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache des Privatanklägers Gert L***** gegen Mag. Eberhart K*****, AZ 10 U 310/05k des Bezirksgerichts Donaustadt, über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Vorstehers dieses Bezirksgerichts vom 13. März 2008, AZ 35 Nc 4/08i-4, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsteher des Bezirksgerichts Donaustadt den Antrag des Privatanklägers auf Ablehnung des Leiters der Gerichtsabteilung 10, Dr. Peter K*****, ab. Dagegen ist kein selbstständiges Rechtsmittel zulässig (§ 45 Abs 3 StPO), weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.