7Ob108/08w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Heller Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.519,68 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2008, GZ 36 R 315/07a-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. Juni 2007, GZ 26 C 1943/06i-9, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Entgegen diesem Ausspruch ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Mit Schreiben der Hausverwaltung vom 13. 10. 2003 wurde die bei der Klägerin bestehende Gebäudeversicherung „wegen mehrheitlichen Besitzwechsels der Liegenschaft ..." im Namen sämtlicher Miteigentümer „per sofort" gekündigt. Wie aus dem Grundbuch ersichtlich, seien die Anteilsübertragungen (von mehr als 50 %) an die beiden neuen Liegenschaftseigentümer am 24. 3. 2003 und am 29. 9. 2003 einverleibt worden, weshalb die Kündigung nach der Entscheidung 7 Ob 297/99y „rechtens" sei.
Die Klägerin lehnte die Kündigung mit Schreiben vom 21. 10. 2003 „mangels Rechtswirksamkeit" ab, weil es sich bei den beiden Anteilsübertragungen (339/871 und 151/871 Anteile) „nicht um den gleichen Eigentümer" handle, sodass ein Vergleich mit der Entscheidung 7 Ob 297/99y nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren auf Zahlung der ab 1. 1. 2004 fälligen Versicherungsprämien mit der Begründung ab, dass die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 70 Abs 2 VersVG (Besitzwechselkündigung) nach der Rechtsprechung auch beim Erwerb der Mehrheit von Miteigentumsanteilen durch zwei verschiedene Personen bestehe und verwies dazu auf die Entscheidungen 3 Ob 221/55 (SZ 28/130); 7 Ob 297/99y (SZ 73/15) und 7 Ob 148/00s. Die ordentliche Revision sei (jedoch) zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht „ausdrücklich" mit den Fragen beschäftigt habe,
Beim Erwerb von Miteigentum an einer Liegenschaft ist dieses
Kündigungsrecht nach den Bestimmungen über die Willensbildung in der
Miteigentumsgemeinschaft zu beurteilen; daraus folgt, dass das
Kündigungsrecht gemäß § 70 VersVG beim [sukzessiven] Erwerb
derartiger Miteigentumsanteile erst dann entsteht, wenn ein mehr als
50 % betragender Anteil erworben wird, mit dem also die Möglichkeit
eingeräumt wird, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung
Versicherungsverträge abzuschließen (Rsp seit SZ 73/16 = 7 Ob 297/99y
= RIS-Justiz RS0113297, an der mit SZ 73/115 = 7 Ob 148/00s
ausdrücklich festgehalten wurde).