14Os106/08g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Ljubomir I***** wegen des beim Versuch nach § 15 StGB verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Mai 2008, GZ 114 Hv 27/08p-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ljubomir I***** des beim Versuch nach § 15 StGB verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 24. April 2008 in Wien gewerbsmäßig (§ 70 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse und 150 Euro Bargeld der Zorica V***** mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Das Vorbringen (Z 5), die Feststellung, wonach die Hand des Angeklagten bereits zum Teil in die (mit der Geldbörse gefüllte) Tasche der Zorica V***** hineinragte (US 4), finde in der Aussage des Zeugen Ermin M***** keine Deckung, übergeht bloß die entsprechenden Passagen in der Aussage des genannten Zeugen (ON 11/S 15). Die Kritik, die Flucht des Angeklagten lässt nicht auf „dessen Wissen um den vorangegangenen Diebstahlsversuch" (US 5), sondern angesichts zahlreicher Vorstrafen nur auf dessen Angst vor einer Festnahme schließen, bekämpft nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter. Gleiches gilt für den Einwand einer Scheinbegründung in Betreff der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung, die das Erstgericht mängelfrei auf das durch gewerbsmäßige Diebstähle belastete Vorleben des Angeklagten und seine ungewisse Einkommenssituation gegründet hat (US 6).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt die gesetzeskonforme Ausführung. Denn mit der bloßen Behauptung, „dass der Schritt von einer allfälligen Vorbereitungshandlung noch nicht überschritten und keinerlei strafbare Handlung begangen wurde", erklärt sie nicht, weshalb die Annahme von Diebstahlsversuch ausgehend vom konstatierten Urteilssubstrat, wonach der Angeklagte mit tatbestandsessentiellem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die Geldbörse der Zorica V***** durch einen Griff in deren Tasche zu ergreifen versuchte (US 4), rechtlich verfehlt und weshalb entsprechend dem weiteren Beschwerdevorbringen Gewerbsmäßigkeit „nicht indiziert" sein sollte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.