12Os112/08z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef S***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Vergehens der Versetzung von Grenzzeichen nach § 230 Abs 1 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 8 St 231/07v der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde von Ferdinand P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Juni 2008, AZ 23 Bs 217/08t (ON 7 der Ermittlungsakten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag Ferdinand P*****s auf Fortführung des zum AZ 8 St 231/07v der Staatsanwaltschaft Korneuburg eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (§ 195 StPO) zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde Ferdinand P*****s ist gemäß § 196 Abs 1 StPO unzulässig.