JudikaturOGH

12Os112/08z – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. August 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef S***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Vergehens der Versetzung von Grenzzeichen nach § 230 Abs 1 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 8 St 231/07v der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde von Ferdinand P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Juni 2008, AZ 23 Bs 217/08t (ON 7 der Ermittlungsakten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag Ferdinand P*****s auf Fortführung des zum AZ 8 St 231/07v der Staatsanwaltschaft Korneuburg eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (§ 195 StPO) zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde Ferdinand P*****s ist gemäß § 196 Abs 1 StPO unzulässig.

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