JudikaturOGH

12Os111/08b – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. August 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafvollzugssache betreffend Hans A***** über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 27. Juni 2008, AZ 23 Bs 267/08w (GZ 39 Ns 56/08s-13 des Landesgerichts Krems a.d. Donau), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 10. Juni 2008, GZ 39 Ns 56/08s-9, wurden die Anträge des Strafgefangenen Hans A***** auf nachträglichen Strafaufschub gemäß § 133 Abs 1 und 2 StVG sowie ein Antrag auf Haftunterbrechung gemäß § 99 StVG abgewiesen. Die vom Strafgefangenen dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung zurück (ON 13).

Rechtliche Beurteilung

Beschlüsse des Beschwerdegerichts sind nicht weiter anfechtbar (vgl § 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG). Die vom Strafgefangenen gegen die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts erhobene Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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