12Os111/08b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafvollzugssache betreffend Hans A***** über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 27. Juni 2008, AZ 23 Bs 267/08w (GZ 39 Ns 56/08s-13 des Landesgerichts Krems a.d. Donau), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 10. Juni 2008, GZ 39 Ns 56/08s-9, wurden die Anträge des Strafgefangenen Hans A***** auf nachträglichen Strafaufschub gemäß § 133 Abs 1 und 2 StVG sowie ein Antrag auf Haftunterbrechung gemäß § 99 StVG abgewiesen. Die vom Strafgefangenen dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung zurück (ON 13).
Rechtliche Beurteilung
Beschlüsse des Beschwerdegerichts sind nicht weiter anfechtbar (vgl § 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG). Die vom Strafgefangenen gegen die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts erhobene Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.