12Os5/08i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Oktober 2007, GZ 111 Hv 84/07x-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich „oder einen Dritten" durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung, ihm übergebene Gelder gewinnbringend [und risikolos - US 4] zu veranlagen, zur Ausfolgung nachstehender jeweils 3.000 Euro übersteigender Geldbeträge verleitet, sohin zu Handlungen, die die Genannten in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
1) Maria M*****,
am 19. Juni 1997 130.000 S (9.447,47 Euro);
am 1. September 1997 54.250 S (3.942,59 Euro);
am 2. Juni 1998 100.000 S (7.267,28 Euro);
am 10. Mai 1999 75.000 S (5.450,46 Euro);
am 14. Juni 1999 75.000 S (5.450,46 Euro);
am 17. Juli 2001 200.000 S (14.534,57 Euro);
am 10. Dezember 2002 100.000 S (7.267,28 Euro);
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 4, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Verfahrensrüge (Z 4) versagt. Ihr liegt zu Grunde der Antrag auf „zeugenschaftliche Einvernahme folgender Zeugen 1. Silvia M***** ...
2. Elfriede G***** ... 3. Gerhard Wi***** ... Bezüglich dieser Zeugen ist zu sagen, dass sie vor rund sieben Jahren jeweils 70.000 Euro bis 100.000 Euro dem Beschuldigten zur Veranlagung gegeben haben. Der Angeklagte hat es weitergeleitet an den Herrn in der Schweiz und mit saftigen Zinsen zurückbekommen und zurückbezahlt" (S 213). Die Abweisung dieses Beweisantrags (S 297, s US 8) verletzte keine Gesetze oder Verfahrensgrundsätze, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist. Denn es fehlte nicht nur ein Beweisthema und ein klarer Bezug auf eine anklageorientiert (ON 18) entscheidende Tatsache, sondern auch ein Vorbringen, aus welchem Grund - unter Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse, insbesondere der Aussage des Angeklagten und der nunmehrigen Opfer - diese Zeugen über den Weg des von ihnen zur Verfügung gestellten Geldes Bescheid wissen sollten (vgl S 251). Die materiellrechtlichen Rügen (Z 9 lit a, Z 10) übergehen, dass im Urteil - jeweils mit entsprechendem Sachverhaltsbezug und somit nicht durch substanzlosen Gebrauch der verba legalia (RIS-Justiz RS0098664, RS0119090) - mehrfach der auf eigene unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Vorsatz festgestellt ist (US 5 oben und unten, US 6 Mitte, US 7 Mitte). Für den Obersten Gerichtshof erkennbar (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) bezogen die Tatrichter (US 9) dafür die Einlassung des Angeklagten mit ein, der unter anderem sagte, er habe (auch) mit eigenem Geld spekuliert und es sei die Höhe der solcherart von ihm angestrebten Zinsen von der Höhe des Spekulationsbetrags abhängig gewesen, weshalb er weitere Geldgeber gesucht hätte (S 219 f). Die Prämisse, es sei entscheidungsrelevant, „inwiefern" sich der Angeklagte unrechtmäßig bereicherte, versäumt der Beschwerdeführer methodisch nachvollziehbar aus dem Gesetz abzuleiten. Die Hypothese, es sei keinesfalls „eine Bereicherung des Angeklagten gegeben oder liege ein Bereicherungsvorsatz vor, wenn der Angeklagte die Gelder risikoreich für die vier Geschädigten veranlagt hat und er es für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass das Geld verloren geht", entfernt sich vom Sachverhalt des Ersturteils und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.