11Os83/08b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Verantwortliche des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan, der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, der Gemeinde St. Georgen und der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan wegen § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Margit K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. April 2008, AZ 10 Bs 114/08b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 10. April 2008 wies das Oberlandesgericht Graz zu AZ 10 Bs 114/08b den Antrag der Margit K***** auf Fortführung des Verfahrens gemäß § 195 Abs 1 StPO ab.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe der Margit K*****, eingelangt am 23. Mai 2008, mit dem Ersuchen um Überprüfung der Sach- und Rechtslage.
Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen der Oberlandesgerichte gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 196 Abs 1 StPO).
Eine generelle Kompetenz zur Überprüfung aller gerichtlichen Entscheidungen kommt dem Obersten Gerichtshof nicht zu. Auch hat dieser kein allgemeines Aufsichtsrecht über andere Gerichte oder Staatsanwaltschaften.