JudikaturOGH

11Os89/08k – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Josef H***** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 Abs 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 20. März 2008, AZ 11 Bs 100/08a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde des Strafgefangenen gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts, mit dem ein in Richtung § 99 Abs 1 lit c letzter Fall StVG gestellter Antrag abgewiesen worden war, nicht Folge.

Gegen diese Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht kein weiterer ordentlicher Rechtszug offen (§ 89 Abs 5 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG).

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