11Os88/08p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ben-Rahmon H***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 15. April 2008, GZ 24 Hv 26/08a-12, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach §§ 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ben-Rahmon H***** - abweichend von der ihm räuberischen Diebstahl zur Last legenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch - des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 21. Jänner 2008 in Dornbirn gewerbsmäßig der Verfügungsberechtigten des Friseurbedarfsgeschäfts „R*****" fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich eine Haarschneidemaschine der Marke Panasonic im Wert von 87,20 Euro und ein Haarglätteisen der Marke Babyliss im Wert von 57,70 Euro, insgesamt sohin Waren im Gesamtwert von 114,90 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO, die ihr Ziel verfehlt.
Als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) kritisiert der Beschwerdeführer die Feststellungen des Erstgerichts, mit denen dieses die subjektive Tatseite auch in Bezug auf die Gewerbsmäßigkeit für erwiesen erachtete. Gewerbsmäßigkeit könne nicht allein mit dem niedrigen monatlichen Einkommen eines Asylwerbers begründet werden, den kein Verschulden daran träfe, dass er keine Arbeitsgenehmigung erhalte. Überdies sei der festgestellte „Trieb" zu stehlen (US 8) nicht auf Beweisergebnisse gegründet und sohin „entschieden zurückzuweisen".
Damit orientiert sich die Beschwerde aber prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504). Denn die Tatrichter haben die auf gewerbsmäßige Begehung gerichtete Absicht nicht nur aus der prekären finanziellen Situation, sondern vor allem aus den drei einschlägigen Verurteilungen des Angeklagten seit dem Jahr 2005 sowie dem Rückfall rund sechs Monate nach der letzten Haftentlassung erschlossen (und aus all dem insgesamt den kritisierten Begriff „Trieb" definiert). Soweit der Nichtigkeitswerber auf eine fortlaufende Einnahme durch die aktuelle Diebsbeute abstellt, orientiert er sich sinnfällig nicht an § 70 StGB und spricht somit keine entscheidende Tatsache an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.