Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Evelyn W***** wegen des Vergehens der Üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Privatanklägerin Mag. Ruth S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 14. Februar 2008, AZ 135 Bl 154/07h (GZ 11 U 127/07t-11 des Bezirksgerichts Meidling), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Bezirksgericht Meidling stellte das von Mag. Ruth S***** gegen Evelyn W***** wegen des Vergehens der Üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB initiierte Strafverfahren mit Beschluss vom 26. November 2007 ein (GZ 11 U 127/07t-6; zum fehlenden Kostenausspruch vgl Lendl, WK-StPO § 390 Rz 6). Das Landesgericht für Strafsachen Wien gab der dagegen erhobenen Beschwerde der Privatanklägerin mit Beschluss vom 14. Februar 2008, AZ 135 Bl 154/07h (ON 11 der U-Akten) nicht Folge. Die dagegen von der Privatanklägerin an den Obersten Gerichtshof erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Landesgerichts über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts kein weiterer Rechtszug besteht (vgl Fabrizy, StPO9 § 461 Rz 2; nunmehr § 89 Abs 6 StPO).
Sie musste somit zurückgewiesen werden.
Für die von der Beschwerdeführerin hilfsweise in Betracht gezogene Wiederaufnahme des Verfahrens fehlt es an einer Grundlage im Gesetz (§ 352 Abs 2 StPO iVm §§ 212, 215 Abs 2 StPO), weil es sich im Gegenstand nicht um Verfahrensbeendigung durch ein Oberlandesgericht nach einem Einspruch gegen eine Anklageschrift handelt.
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